Zubehör

Der Begriff Zubehör ist im sogenannten deutschem Sachenrecht definiert. Gemäß der Definition dieses Sachenrechts, gilt eine Sache als Zubehör einer anderen Sache, wenn gewisse Ansprüche, die in Paragraph 97 Bürgerliches Gesetzbuch (§ 97 BGB) erläutert werden, erfüllt sind. Das vermeintliche Zubehörteil muss zum Beispiel über eine gewisse räumliche Verbindung zur Hauptsache verfügen. Außerdem muss das Zubehör einen funktionellen Nutzen für die Hauptsache haben. Das Zubehör darf dabei natürlich kein fester Bestandteil der Hauptsache sein. Zubehör wird in der BRD als rechtlich selbstständig betrachtet (anders als beispielsweise eine Verbindung). Durch diesen Umstand kann das Eigentum am Zubehör einer anderen Person zustehen, als das Eigentum an der eigentlichen Hauptsache und somit können am Zubehör auch Rechte bestehen, die an der Hauptsache nicht bestehen und umgekehrt. In der Schweiz und in Österreich wird statt dem Begriff Zubehör, die Bezeichnung Zugehör verwendet. Der Begriff Zugehör wird unter anderem im schweizerischen Gesetz definiert. Unter anderem wird dort festgelegt, dass Zugehör bewegliche Sachen sind (ZGB 644 f).

 

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